RuhrCampusOnline.de - Das studentische Magazin von Rhein und Ruhr
Keine Suchergebnisse
Alle Suchergebnisse einsehen
Gartenfreunde
  • Bochum
  • Bonn
  • Dortmund
  • Duisburg
  • Düsseldorf
  • Essen
  • Gelsenkirchen
  • Köln
  • Krefeld
  • Wuppertal
  • Bochum
  • Bonn
  • Dortmund
  • Duisburg
  • Düsseldorf
  • Essen
  • Gelsenkirchen
  • Köln
  • Krefeld
  • Wuppertal
Keine Suchergebnisse
Alle Suchergebnisse einsehen
Justnow Press
Keine Suchergebnisse
Alle Suchergebnisse einsehen

Startseite » Bonn » Düsseldorfer Tabelle 2025 tritt in Kraft

Düsseldorfer Tabelle 2025 tritt in Kraft

18. Dezember 2024
in Bonn
Reading Time: 2Minuten Lesezeit
Düsseldorfer Tabelle 2025 tritt in Kraft
Share on FacebookShare on Twitter

Am 1. Januar 2025 tritt die Düsseldorfer Tabelle 2025 in Kraft. Dabei sind die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder nur leicht gestiegen. Ein deutliche Erhöhung gibt es hingegen für studierende Kinder, die nicht bei den Eltern wohnen. Ihr Bedarf ist von 930 Euro auf 990 Euro monatlich im Jahr 2025 gestiegen.

In der Düsseldorfer Tabelle 2025 sind die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder moderat angehoben worden. Der Selbstbehalt und der Bedarfskontrollbetrag sind hingegen unverändert geblieben.

Nach der aktualisierten Düsseldorfer Tabelle 2025 ist der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in den drei Altersstufen zwischen zwei und vier Euro angehoben worden. Er beträgt in der ersten Einkommensgruppe bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 2.100 Euro für Kinder in der

Altersstufe 1 (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs) 482 Euro,Altersstufe 2 (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs) 554 Euro,Altersstufe 3 (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs) 649 Euro.

Die Erhöhung der Unterhaltsansprüche in der ersten Einkommensgruppe führt auch zu einer Erhöhung der Bedarfssätze in den übrigen Einkommensgruppen. Hier wurden der Mindestunterhaltsanspruch bis zur 5. Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent und in den folgenden Einkommensgruppen um jeweils acht Prozent angehoben und auf volle Euro-Beträge gerundet.

An der Einteilung in 15 Einkommensgruppen hat sich nichts geändert. In der 15. Einkommensgruppe mit einem monatlichen Nettoeinkommen zwischen 9.701 und 11.200 Euro beträgt der Mindestunterhaltsanspruch für Kinder der

Altersstufe 1 (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs) 964 Euro,Altersstufe 2 (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs) 1.108 Euro,Altersstufe 3 (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs) 1.298 Euro.

Der Bedarfssatz für volljährige Kinder, die bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen, wurde zum 1. Januar 2025 ebenfalls leicht erhöht. Dabei beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 Prozent des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. Somit ergibt sich in der ersten Einkommensgruppe ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 693 Euro im Monat und damit eine Erhöhung um vier Euro. In den folgenden Einkommensgruppen wird er jeweils um 5 bis 8 Prozent des Bedarfssatz der ersten Einkommensgruppe angehoben.

Für studierende Kinder, die nicht bei ihren Eltern wohnen, wurde der Bedarfssatz am deutlichsten angehoben: Der Satz steigt von 930 auf 990 Euro im Monat. In dem Betrag sind Kosten für die Warmmiete in Höhe von 440 Euro enthalten.

Der notwendige Eigenbedarf der unterhaltspflichtigen Eltern wurde nicht geändert. Der Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige beträgt 1.200 Euro im Monat und bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.450 Euro monatlich. Der angemessene Eigenbedarf im Monat beträgt 1.750 Euro.

Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, ist aber eine Richtschnur. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf der Kinder bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte aus. Dabei müssen der Bedarf und der Zahlbetrag nicht identisch sein. Dieser hängt von weiteren Faktoren wie der tatsächlichen Anzahl der Kinder oder der Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten ab.

Zudem ist auch das Kindergeld auf den Bedarf anzurechnen. Bei minderjährigen Kindern wird in der Regel die Hälfte des Kindergeldes angerechnet, bei volljährigen Kindern das gesamte Kindergeld. Das bedeutet, dass die zu zahlenden Beträge der Eltern entsprechend sinken. Der Kindergeldbetrag pro Kind liegt 2024 bei 250 Euro monatlich. Da derzeit noch nicht klar ist, ob und in welchem Maß das Kindergeld 2025 erhöht wird, kann es hier noch zu Änderungen kommen.

Vorherige News

Elektromobilität: Prognosemodell für den Reifenabrieb im Lieferverkehr

Nächste News

Macht Auswandern glücklich? Warum der Schritt ins Ausland das Leben positiv verändern kann

Ähnliche Beiträge

PHKA gratuliert ihren Bachelor- und Master-Absolvent:innen
Bonn

PHKA gratuliert ihren Bachelor- und Master-Absolvent:innen

25. November 2025
Neues Lehr- und Lerngebäude der HSRM wertet Campus auf
Bonn

Neues Lehr- und Lerngebäude der HSRM wertet Campus auf

21. November 2025
Erste Zukunftskonferenz NRW holt Landespolitik und Wissenschaft zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele an einen Tisch
Bonn

Erste Zukunftskonferenz NRW holt Landespolitik und Wissenschaft zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele an einen Tisch

13. November 2025
Intelligente Roboter und lernende Produktionssysteme
Bonn

Intelligente Roboter und lernende Produktionssysteme

13. November 2025

Beliebte News

  • Opfer von Jakub Jahl in Afrika

    Opfer von Jakub Jahl in Afrika

    0 shares
    Share 0 Tweet 0
  • Rotary Club Bochum-Hellweg engagiert sich fürs Deutschlandstipendium

    0 shares
    Share 0 Tweet 0
  • Rotary Club Bochum-Hellweg verleiht RUB-Universitätspreis für herausragende Abschlussarbeit an Nele Borgert

    0 shares
    Share 0 Tweet 0
  • Desk-Sharing Plattform aus Bonn erobert Deutschlands Coworking-Markt

    0 shares
    Share 0 Tweet 0
  • RFH Köln informiert über Bachelor Wirtschaftsinformatik

    0 shares
    Share 0 Tweet 0
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt
© 2020 RuhrCampusOnline.de
Keine Suchergebnisse
Alle Suchergebnisse einsehen
  • Bochum
  • Bonn
  • Dortmund
  • Duisburg
  • Düsseldorf
  • Essen
  • Gelsenkirchen
  • Köln
  • Krefeld
  • Wuppertal

Cookie-Zustimmung verwalten
Wir verwenden Cookies, um unsere Website und unseren Service zu optimieren.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
  • Optionen verwalten
  • Dienste verwalten
  • Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten
  • Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen anzeigen
  • {title}
  • {title}
  • {title}